Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Grundlagen der Geschäftsbeziehungen zwischen Geschäfts- und Vertragspartnern, Kunden und Auftraggebern
Vogteier Erdenwerk GmbH (HRB 403030)
I. Allgemeines
1. Grundlagen der Geschäftsbeziehungen
2. Änderungen der Geschäftsbedingungen
3. Bank- und Kundenauskünfte
4. Vertrags- und Verfügungsbefugnisse
5. Datenschutz
II. Auftragsangebot/Vertragsabschluss
1. Schrift- und Textformbedürfnis
2. Verbindlichkeit von Informationen
3. Preise, Gebühren
4. Zahlungen
III. Fristen und Leistungen
1. Lieferzeit/Leistungsbeginn
2. Gefahrenübergang
3. Eigentumsvorbehalt
4. Abnahme
IV. Vorbehalte und Gewährleistungsansprüche
1. Gewährleistung
2. Rücktrittsrecht
3. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
I. Allgemeines
1. Grundlage der Geschäftsbeziehungen
a) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und Vertragspartnern und Auftraggebern der Vogteier Erdenwerk GmbH, nachfolgend VE genannt, sind durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt.
Die Kunden, Vertragspartner und Auftraggeber können sich darauf verlassen, dass die VE ihre Aufträge mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausführt und alle Kenntnisse und Informationen als Geschäftsgeheimnis wahrt.
b) Die Geschäftsbeziehungen erfolgen überwiegend durch Kauf-, Liefer-, und Dienstleistungsverträge sowie Kooperationsvereinbarungen und den Direktverkauf. Diese Verträge beinhalten speziell auf das Produkt abgestimmte, besondere Regelungen über Menge, Qualität, Sorte, Mängelrügen, Haftungsausschlüsse und Preisbindungen.
c) Bei Geschäftsbeziehungen mit der VE oder ihren Schwesterunternehmen der TUPAG-Unternehmensgruppe werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch solche ergänzt, erweitert oder ersetzt, die dem Vertragsgegenstand und/oder Art und Umfang der Ware entsprechen. Bei konkurrierenden Bestimmungen sind jeweils die für den Verkäufer günstigeren Bestimmungs-inhalte, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, anzuwenden.
d) Für die Geschäftsbeziehungen gelten ergänzend zu den einzelnen vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), es sei denn, sie werden in dem Vertrag ausgeschlossen.
Sie sind Bestandteil aller vertraglichen Regelungen, aller erteilten Aufträge, unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich oder in anderer Form rechtskräftig geworden sind.
Abweichende Vereinbarungen werden nur anerkannt, wenn ihnen die Schriftform zugrunde liegt.
Diese Geschäftsbedingungen stehen in den Geschäftsräumen zur Einsicht zur Verfügung, werden auf Wunsch ausgehändigt und sind auf der Homepage veröffentlicht.
2. Änderungen der Geschäftsbedingungen
a) Die VE wird die Kunden, Geschäfts- und Vertragspartner und Auftraggeber auf Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf Sonderbedingungen unmittelbar nach Einführung hinweisen. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen haben nur eine Wirkung in die Zukunft. Bestehende Vereinbarungen, Verträge oder gültige Angebote bleiben hiervon unberührt.
b) Sofern Vereinbarungen und Verträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen durch eine Änderung der AGBs berührt werden, wird der Hinweis schriftlich ergehen. Erfolgt binnen eines Monates kein schriftlicher Widerspruch, so gilt die Änderung als genehmigt.
3. Bank- und Kundenauskünfte
a) Die Kunden, Geschäfts- oder Vertragspartner und Auftraggeber der VE stimmen der Einholung von Auskünften und Speichern von Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu. Die enthaltenen Informationen werden vertraulich behandelt. Dies gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
b) Die VE darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute und Geschäftsführer einholen. Mündliche Auskünfte über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit werden erst dann Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen haben, wenn deren Inhalt schriftlich bestätigt wurde.
4. Vertrags- und Verfügungsbefugnisse
a) Die durch den Kunden, Vertragspartner oder Auftraggeber bekanntgegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse gelten, bis der VE eine schriftliche Mitteilung über das Erlöschen oder eine Änderung zugeht.
b) Der Kunde, Vertragspartner oder Auftraggeber trägt den Schaden, der daraus entstehen sollte, dass die VE von einem eingetretenen Mangel in der Geschäftsfähigkeit seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt.
5. Datenschutz
a) Die VE hat technische und administrative Vorkehrungen getroffen, um persönliche Informationen und Daten auf den von ihr genutzten Servern von einem nicht autorisierten Zugriff, Verlust oder Veränderungen zu schützen. Allerdings kann die VE bei Server-Nutzung und Transaktionen über das Internet keine hundertprozentige Sicherheit garantieren. Deshalb erfolgen sämtliche Aktivitäten von Kunden, Vertragspartnern und Auftraggebern sowie jede elektronische Kommunikation auf eigenes Risiko.
b) Die VE hält sich strikt an die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden nur in dem notwendigen Umfang erhoben, wie sie zur ordentlichen Abwicklung der bestehenden Geschäftsbeziehungen erforderlich sind. In keinem Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder an Dritte weitergegeben.
c) Die VE wird jedem Kunden, Vertragspartner oder Auftraggeber, der persönliche Daten zur Verfügung gestellt hat, die erforderliche Auskunft über die Verwendung gewähren und nach Aufforderung die Aktualisierung oder Löschung vornehmen.
II. Auftragsangebot und Vertragsabschluss
1. Schrift- und Textformbedürfnis von Verträgen und Vereinbarungen
Die Angebote der VE sind freibleibend, sofern sie nicht mit einer schriftlichen Bindefrist versehen sind. Die Annahme der Angebote, ebenso wie die Auftragserteilung, bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die fernschriftliche Mitteilung über „Telefax“ oder „E Mail“ gelten der schriftlichen Bestätigung als gleichgesetzt.
Verträge und Vereinbarungen oder Angebote, gleich welcher Form und welchen Inhalts, gelten nur als abgeschlossen oder angenommen bzw. erteilt oder vereinbart, soweit die Schriftform gewahrt wurde und die Unterzeichnung von hierzu berechtigten Personen vorgenommen wurde. Von dem Schriftformerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend abgewichen werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden oder sonstige Vertragserklärungen.
Die Verbindlichkeit von Erklärungen in Textform gemäß § 126b BGB wird nur anerkannt, wenn sie an die im „Impressum“ angegebene E-Mail-Adresse der VE zugehen.
2. Verbindlichkeit von Informationen
Informationen, insbesondere Unterlagen, die Maße, Gewichte, Preise oder andere Leistungsdaten enthalten, sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart und mit einem Zeitraum der Verbindlichkeit versehen wurden.
Zeichnungen, technische Unterlagen und andere Druckwerke, ausgenommen Werbematerialien, bleiben grundsätzlich Eigentum der VE. Sie sind auf Verlangen an die VE zurückzugeben. Die Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der VE gestattet. Die Urheberrechte sind Eigentum der VE und nicht übertragbar.
3. Preise und Gebühren
a) Soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart wurde, hält die VE sich an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Datumsangebot gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der VE genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen und Dienstleistungen werden gesondert berechnet.
b) Die Preise bei Lieferung von Waren gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Lieferungsort einschließlich Verpackung, ohne Transport- und Entsorgungskosten.
c) Alle Preise beruhen auf den zur Zeit der Angebotserstellung oder Auszeichnung geltenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese bis zur Lieferung, behält sich die VE eine entsprechende Kostenberichtigung vor, sofern keine Preisbindung vereinbart wurde. Eine Preisanpassung von weniger als 5 % begründet kein Sonderkündigungsrecht.
4. Zahlungen
a) Die Rechnungen der VE sind grundsätzlich wie folgt zahlbar:
Bei Lieferung von Sachgütern und Waren aller Art, sofern nichts anderes vereinbart ist, 21 Tage.
Bei Dienstleistungen wird die Zahlung, sofern keine Termine vereinbart sind, 14 Tage nach Fertigmeldung fällig.
Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
b) Die VE ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Geschäftspartners oder Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die VE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
c) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die VE über den vollständigen Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck durch die VE eingelöst wurde.
d) Gerät der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist die VE berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.
e) Die VE ist ein gemäß §§ 15 ff AktG mit der TUPAG-Holding-AG (HRB 403359) verbundenes Unternehmen. Forderungen des AN gegen den AG können im Wege der Konzernverrechnung aufgerechnet/verrechnet und an die TUPAG-Holding-AG abgetreten werden. Prozessuale Rechte gehen auf den Gesamtgläubiger über.
III. Fristen und Leistungen
1. Lieferzeit/Leistungsbeginn
a) Die Lieferfrist/Vertragserfüllung beginnt mit dem Ausstellungsdatum der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Vertragsunterzeichnung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen oder kommerziellen Einzelheiten und nicht vor Beibringung der vom Geschäftspartner, dem Auftraggeber oder Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Bürgschaften usw.
Im Falle einer nachträglichen Änderung, erst vom Tage der erneuten schriftlichen Bestätigung und bei Vereinbarung einer Anzahlung oder einer Teilzahlung mit dem Datum des Eingangs.
b) Die Lieferfrist/Vertragsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Auslieferungsort verlassen hat oder die Vertragserfüllung in Angriff genommen wurde und beides dem Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner mitgeteilt wurde.
c) Die Lieferfrist/Vertragsfrist verlängert sich angemessen bei Einritt unvorhergesehener Hindernisse, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt durch die VE nicht abgewendet werden konnten. Gerät die VE mit ihrer Verpflichtung in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner von den Vereinbarungen zurücktreten.
Treten die vorgenannten Umstände beim Geschäftspartner, Auftragnehmer oder Vertragspartner ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen.
d) Die Einhaltung der ggf. verlängerten Liefer- und Vertragspflichten setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Geschäftspartners, Auftraggebers oder Vertragspartners voraus.
2. Gefahren- und Lastenübergang
a) Mit der Übergabe und der Kaufpreiszahlung der verkauften Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
b) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Ware nach einem anderen als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat.
3. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus den Geschäftsbeziehungen bzw. vertraglichen Vereinbarungen behält sich die VE das Eigentum an allen Leistungen und Sachgegenständen vor.
b) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes tritt der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens an die VE ab, und zwar den erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Rechnungswertes der im Eigentum der VE stehenden Güter und Sachwerte.
Das gilt auch, wenn die Versicherung den Gesamtschaden nicht deckt, so dass die VE in einem solchen Fall nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden kann.
c) Kommt der Kunde, Geschäftspartner, Auftraggeber, Vertragspartner seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und/oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder strebt er einen außergerichtlichen Vergleich an oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder das Insolvenzverfahren beantragt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so ist die VE zur sofortigen Wiederansichnahme der gelieferten Sachgüter oder im Falle von anderen Leistungen der bereits erfüllten Teile berechtigt.
Alle durch die Wiederinbesitznahme entstehenden Kosten trägt der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner.
4. Abnahme
Der Geschäftspartner, Auftraggeber, Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsgemäße Dienstleistung oder Lieferung von Sachgegenständen abzunehmen oder anzuerkennen, sofern nicht nach der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist.
Die VE kann nach erfolgter Auftragserfüllung die Abnahme verlangen. Erfolgt durch den Geschäftspartner, Auftraggeber, Vertragspartner keine Abnahme, so gilt sie mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Erfüllung als durchgeführt.
Bei Inbenutzungnahme von Sachgütern durch den Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertrags-partner gilt die Abnahme nach 6 Werktagen als erfolgt.
IV. Vorbehalte und Gewährleistungsansprüche
1. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre, ausgenommen § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB sowie der Direktverkauf von verderblichen Waren und die Bestimmungen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Feststellung von erkennbaren Mängeln ist der VE unverzüglich schriftlich binnen 5 Werktagen mitzuteilen.
Verzögert sich die Vertrags- oder Auftragserfüllung ohne Verschulden der VE, so erlischt die Haftung spätestens 24 Monate nach Gefahrübergang. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der VE auf die an den Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner vorzunehmende Abtretung der Haftungsansprüche, die der VE gegenüber dem Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
b) Das Recht des Geschäftspartners, Auftraggebers oder Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung/Abnahme an nach 24 Monaten. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
c) Werden Betriebs- oder Handlungsanweisungen der VE am Gewährleistungsgegenstand oder der Gewährleistungssache nicht befolgt, Änderungen selbständig vorgenommen oder Verbrauchs-materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
d) Falls der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner verlangt, dass Gewährleistungs-erfüllung an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen wird, kann die VE diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Materialien nicht berechnet werden, während Lohn- und Lohnnebenkosten nach den Standardsätzen der VE zu bezahlen sind.
e) Die Haftung beschränkt sich auf die Verpflichtung, den mangelhaften Teil an der Gewährleitungssache, soweit dies möglich ist, durch einen tauglichen zu ersetzen. Eine Haftung für normale Abnutzung oder aus Handlungen, die nach der allgemeinen Verkehrssitte unüblich sind, ist ausgeschlossen.
f) Die vorstehenden Absätze enthalten nur die Gewährleistung für die Warenprodukte und Dienstleistungen der VE und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
g) Waren und Sachgüter sind frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Waren und Sachgüter erwarten kann.
Transportschäden sind dem Frachtführer/Spediteur unverzüglich durch schriftlichen Vermerk bei Entgegennahme der Ware/Lieferung auf Empfangsbescheinigung anzuzeigen.
h) Gründe und Umfang der Beanstandungen müssen klar erkennbar sein. Sofern Qualitätsmerkmale beanstandet werden, gelten die allgemein üblichen Qualitätsnormen des Vertragsgegenstandes oder der Ware.
Bei Lieferung organischer Stoffe ist eine Garantie für den Trockenheitsgrad und Gewicht ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Lieferungen von Tieren. Diese werden übernommen wie gesehen und begutachtet.
2. Rücktrittsrecht
Die VE ist zum Rücktritt vom Rechtsgeschäft, gleich welcher Art, berechtigt, wenn seit Auftragserteilung oder Vertragsabschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftspartners, Auftraggebers oder Vertragspartners sich so erheblich verändert haben, dass ihr die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Erfüllungszeit oder eine Nachfrist vereinbart war.
3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand/Erfüllungsort
a) Für die Leistung, die Leistungserfüllung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der VE und dem Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Die VE ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
c) Soweit gesetzlich zulässig, ist 99974 Mühlhausen/Thüringen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsgeschäft, Vertragsverhältnis oder sonstigen Vereinbarungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort ist 99986 Vogtei OT Niederdorla.
d) Sollten einzelne Bestimmungen und Vorgaben dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
Vogtei, den 01.03.2017